Auch Kinder und Jugendliche können einen Pflegegrad erhalten. Entscheidend ist dabei nicht allein eine Erkrankung, Behinderung oder Diagnose. Bewertet wird, in welchem Umfang gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten des Kindes beeinflussen und Hilfe durch andere erforderlich machen.
Bei einem Pflegegrad bei Kindern gibt es eine wichtige Besonderheit: Kinder benötigen aufgrund ihres Alters ohnehin Unterstützung. Deshalb wird ihr Entwicklungs- und Unterstützungsbedarf mit dem von altersentsprechend entwickelten Kindern verglichen. Nur die darüber hinausgehenden gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen sind für die Pflegegradermittlung maßgeblich.
Für Eltern bedeutet das: Bei der Begutachtung kommt es weniger darauf an, allgemein zu beschreiben, dass der Alltag aufwendig ist. Hilfreicher sind konkrete Beispiele dafür, was das Kind selbst kann, wobei es zusätzliche Anleitung, Beaufsichtigung oder Hilfe benötigt und wie sich dieser Bedarf von dem anderer Kinder gleichen Alters unterscheidet.
Das Wichtigste in Kürze
- Auch Kinder und Jugendliche können einen Pflegegrad erhalten.
- Bei Kindern wird die Selbstständigkeit mit der von altersentsprechend entwickelten Kindern verglichen.
- Eine Diagnose allein entscheidet nicht darüber, ob und welcher Pflegegrad festgestellt wird.
- Relevant sind die konkreten gesundheitlich bedingten Auswirkungen auf Selbstständigkeit und Fähigkeiten im Alltag.
- Für Kinder bis zu 18 Monaten gelten besondere Regeln bei der Bewertung.
- Konkrete Alltagssituationen können Eltern helfen, den tatsächlichen Unterstützungsbedarf nachvollziehbar zu beschreiben.
Können Kinder einen Pflegegrad bekommen?
Die gesetzlichen Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit gelten grundsätzlich unabhängig vom Alter. Nach § 14 SGB XI kommt Pflegebedürftigkeit in Betracht, wenn gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten bestehen, deshalb Hilfe durch andere erforderlich ist und dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate anhält.
Bei Kindern kann dies beispielsweise bei körperlichen, kognitiven, psychischen, angeborenen oder entwicklungsbedingten Beeinträchtigungen der Fall sein. Entscheidend ist jedoch immer der konkrete Einzelfall.
Ein bestimmtes Krankheitsbild führt deshalb nicht automatisch zu einem Pflegegrad. Ebenso lässt sich aus einer Diagnose allein nicht ableiten, welcher Pflegegrad festgestellt werden könnte.
Was ist bei der Pflegegradbegutachtung von Kindern anders?
Der entscheidende Unterschied zur Begutachtung eines Erwachsenen ist der Altersvergleich. Ein erwachsener Mensch wird danach beurteilt, wie selbstständig er bestimmte Tätigkeiten und Anforderungen bewältigen kann. Bei Kindern wäre eine solche Betrachtung allein nicht sinnvoll, da beispielsweise ein Kleinkind unabhängig von einer Erkrankung Hilfe beim Anziehen, bei der Tagesgestaltung oder bei vielen anderen Aufgaben benötigt.
Deshalb schreibt § 15 Abs. 6 SGB XI vor, die Beeinträchtigungen mit den Fähigkeiten altersentsprechend entwickelter Kinder zu vergleichen. Auch die Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes bezeichnen diese Abweichung als den wesentlichen Unterschied zur Erwachsenenbegutachtung.
Ein Beispiel: Ein dreijähriges Kind braucht naturgemäß Begleitung und Anleitung im Tagesablauf. Für die Begutachtung kann jedoch relevant sein, wenn es aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen wesentlich intensivere oder häufigere Anleitung, Beaufsichtigung oder personelle Hilfe benötigt als andere Kinder dieses Alters.
Es geht also nicht darum, ob Eltern viel leisten. Entscheidend ist, warum zusätzliche Unterstützung notwendig ist und wie weit sie über den altersüblichen Bedarf hinausgeht.
Welche Bereiche werden bei Kindern betrachtet?
Grundsätzlich orientiert sich die Begutachtung an denselben sechs Lebensbereichen, die auch bei Erwachsenen verwendet werden:
- Mobilität,
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
- Selbstversorgung,
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Diese Bereiche sind insbesondere in den §§ 14 und 15 SGB XI verankert.
Bei Kindern wird innerhalb dieser Kriterien berücksichtigt, welche Fähigkeiten für das jeweilige Alter normalerweise bereits erwartet werden können. Die Begutachtungs-Richtlinien enthalten dafür altersbezogene Vorgaben. Einige Kriterien sind in bestimmten Altersstufen noch nicht zu bewerten, weil auch gesunde, altersentsprechend entwickelte Kinder sie noch nicht selbstständig bewältigen.
Die einzelnen Module müssen Eltern nicht selbst berechnen. Wichtiger ist, den tatsächlichen Alltag des Kindes möglichst konkret zu beschreiben.
Welche Einschränkungen im Familienalltag können relevant sein?
Für die Begutachtung können unterschiedliche Alltagssituationen Bedeutung haben. Dazu kann beispielsweise gehören, dass ein Kind im Vergleich zu Gleichaltrigen deutlich mehr Unterstützung benötigt bei:
- Orientierung und Kommunikation,
- Anziehen, Essen oder anderen Bereichen der Selbstversorgung,
- Tagesstruktur und der eigenständigen Beschäftigung,
- sozialen Kontakten und der Beteiligung an Aktivitäten,
- dem Umgang mit starken Verhaltensauffälligkeiten oder psychischen Problemlagen,
- der Einnahme von Medikamenten oder anderen krankheits- und therapiebedingten Anforderungen,
- Mobilität oder Bewegungsabläufen.
Auch ein erhöhter Bedarf an Anleitung oder Beaufsichtigung kann relevant sein. Entscheidend ist allerdings nicht das Vorliegen einer einzelnen Situation, sondern die Bewertung anhand des gesetzlich festgelegten Begutachtungsinstruments.
Deshalb wäre beispielsweise die Aussage „Mein Kind muss ständig betreut werden“ allein wenig konkret. Aussagekräftiger ist die Beschreibung einer typischen Situation: Was passiert ohne Unterstützung? Welche Handlung muss erklärt oder übernommen werden? Wie häufig tritt die Situation auf? Und was könnten gleichaltrige Kinder normalerweise bereits selbst bewältigen?
Warum eine Diagnose allein nicht über den Pflegegrad entscheidet
Diagnosen helfen dabei, die gesundheitliche Situation eines Kindes medizinisch einzuordnen. Der Pflegegrad bildet jedoch nicht einfach die Schwere oder den Namen einer Erkrankung ab.
Das ist besonders bei Diagnosen wie ADHS, Autismus oder genetischen Erkrankungen wichtig. Zwei Kinder mit derselben Diagnose können im Alltag sehr unterschiedliche Fähigkeiten und Unterstützungsbedarfe haben.
Auch die Begutachtungs-Richtlinien stellen bei Kindern auf den individuellen Entwicklungsverlauf und die Auswirkungen auf Selbstständigkeit und Fähigkeiten ab. Ein bloßes Aufzählen von Diagnosen wird dort ausdrücklich nicht als zielführend beschrieben.
Daher sind pauschale Aussagen wie „Autismus bedeutet Pflegegrad 3“ oder „ADHS reicht nicht für einen Pflegegrad“ fachlich nicht sinnvoll. Entscheidend ist immer die individuelle Begutachtung.
Wie können Eltern den Unterstützungsbedarf vor der Begutachtung erfassen?
Eine praktische Vorbereitung kann darin bestehen, den Alltag einige Tage oder Wochen bewusst zu beobachten. Dabei geht es nicht darum, Schwierigkeiten größer darzustellen, sondern konkrete Situationen nachvollziehbar festzuhalten.
Hilfreiche Fragen sind beispielsweise:
- Was kann das Kind in dieser Situation selbst?
- Was muss erinnert oder erklärt werden?
- Wann ist Anleitung erforderlich?
- Wann muss eine erwachsene Person tatsächlich eingreifen oder eine Handlung übernehmen?
- Ist eine besondere Beaufsichtigung notwendig?
- Wie häufig tritt die Situation auf?
- Wie unterscheidet sich der Unterstützungsbedarf von dem anderer Kinder gleichen Alters?
Gerade bei wiederkehrenden Problemen kann eine kurze Dokumentation helfen, im Begutachtungsgespräch konkrete Beispiele zu nennen. Der Unterstützungsbedarf sollte dabei möglichst so beschrieben werden, wie er an gewöhnlichen Tagen tatsächlich besteht.
Welche Unterlagen können für die Begutachtung hilfreich sein?
Welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden, hängt von der Situation des Kindes ab. Hilfreich können beispielsweise vorhandene Arzt- oder Facharztberichte, Therapieberichte, Befunde sowie Angaben zu Medikamenten und laufenden Behandlungen sein.
Auch Informationen über die bisherige Entwicklung oder Förderung können relevant sein. Die Begutachtungs-Richtlinien sehen bei Kindern unter anderem Angaben zur kindlichen Entwicklung, zu möglichen Abweichungen in Motorik, Sprache, Kognition oder Sozialverhalten sowie zu bisherigen Fördermaßnahmen vor.
Das bedeutet nicht, dass Eltern für jeden Bereich umfangreiche neue Unterlagen beschaffen müssen. Sinnvoll ist vielmehr, vorhandene Informationen bereitzuhalten, die den gesundheitlichen Zustand und seine Auswirkungen auf den Alltag nachvollziehbar machen.
Welche Besonderheiten gelten bei Kindern bis 18 Monate?
Bei Säuglingen und sehr kleinen Kindern ist die Abgrenzung besonders schwierig, da Kinder dieser Altersgruppe von Natur aus in vielen Bereichen vollständig auf Unterstützung angewiesen sind.
Für Kinder bis zu einem Alter von 18 Monaten gelten besondere Regeln. Bei der Begutachtung werden insbesondere die altersunabhängigen Bereiche „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ sowie „Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ berücksichtigt. Zusätzlich wird geprüft, ob gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme bestehen, die einen außergewöhnlich intensiven Hilfebedarf verursachen. Für die anschließende Einstufung gelten nach § 15 Abs. 7 SGB XI außerdem besondere Punktgrenzen, durch die pflegebedürftige Kinder dieser Altersgruppe einem höheren Pflegegrad zugeordnet werden können.
Für Eltern ist deshalb auch hier wichtig, den tatsächlichen gesundheitlich bedingten zusätzlichen Versorgungsbedarf zu beschreiben, statt die normale Versorgung eines Säuglings mit Pflegebedürftigkeit gleichzusetzen.
Wer führt die Begutachtung bei Kindern durch?
Bei gesetzlich Versicherten beauftragt die Pflegekasse in der Regel den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Begutachtung. Bei privat Pflegeversicherten erfolgt die Begutachtung durch Medicproof. Die Entscheidung über den Pflegegrad trifft anschließend die Pflegekasse auf Grundlage des Begutachtungsverfahrens.
Für Kinder enthält das Gesetz eine zusätzliche Vorgabe: Die Begutachtung soll in der Regel durch besonders geschulte Gutachterinnen und Gutachter vorgenommen werden. Genannt werden unter anderem entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachpersonen sowie Kinderärztinnen und Kinderärzte.
Bei Kindern unter 14 Jahren ist eine telefonisch gestützte Begutachtung grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei Jugendlichen zwischen 14 und unter 18 Jahren kommt sie nur unter bestimmten Voraussetzungen infrage.
Wie kann der Betreuungsdienst Schimana Familien unterstützen?
Wenn Familien einen Pflegegrad für ihr Kind beantragen möchten, entstehen häufig viele organisatorische Fragen. Wir unterstützen unter anderem beim Ausfüllen von Formularen, bei der Zusammenstellung und Organisation von Unterlagen sowie bei der Beantragung eines Pflegegrades. Darüber hinaus können wir bei Fragen zu möglichen Leistungen der Pflegeversicherung, beispielsweise zum Pflegegeld oder zu weiteren Unterstützungsangeboten, eine erste Orientierung geben.
Dabei ist wichtig: Wir entscheiden weder über die Vergabe eines Pflegegrades noch über die Bewilligung von Pflegegeld oder anderen Leistungen. Diese Entscheidungen treffen die jeweils zuständigen Stellen, insbesondere die Pflegekasse. Welche Leistungen im Einzelfall infrage kommen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, muss individuell geprüft werden.
Darüber hinaus unterstützen wir auch Kinder und Jugendliche sowie ihre Familien im Alltag. Liegt bereits ein Pflegegrad vor, können – abhängig von der individuellen Situation, der jeweiligen Leistung und den Voraussetzungen der Pflegeversicherung – bestimmte Betreuungs- und Unterstützungsangebote über Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden.
Fazit: Beim Pflegegrad bei Kindern zählt der individuelle Unterstützungsbedarf
Auch Kinder können einen Pflegegrad erhalten. Anders als bei Erwachsenen wird dabei besonders berücksichtigt, welche Selbstständigkeit und Fähigkeiten für das jeweilige Alter normalerweise zu erwarten wären. Relevant sind die gesundheitlich bedingten Abweichungen von diesem Entwicklungsstand und ihre konkreten Auswirkungen auf den Alltag.
Für Eltern kann es deshalb hilfreich sein, typische Alltagssituationen aufmerksam zu beobachten und möglichst konkret zu beschreiben, wobei das Kind zusätzliche Anleitung, Beaufsichtigung oder Unterstützung benötigt. Eine Diagnose allein ersetzt diese individuelle Betrachtung nicht.
Familien aus Waghäusel und der näheren Umgebung, die Fragen zur Beantragung eines Pflegegrades, zu möglichen Leistungen der Pflegeversicherung oder zu passenden Betreuungs- und Unterstützungsangeboten haben, können ihre individuelle Situation in einem unverbindlichen Gespräch mit uns besprechen.
Stand der Informationen: September 2026
Quellen:
Gesetze im Internet: § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
Gesetze im Internet: § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, insbesondere Abs. 6 und 7
Gesetze im Internet: § 18 SGB XI – Beauftragung der Begutachtung
Gesetze im Internet: § 18a SGB XI – Begutachtungsverfahren
Bundesministerium für Gesundheit: Pflegebedürftigkeit – Feststellung der Pflegebedürftigkeit von Kindern

