Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Wer ihn braucht, wie oft er fällig ist und was beim Termin passiert

Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Wer ihn braucht, wie oft er fällig ist und was beim Termin passiert

Pflegebedürftige Menschen, die Pflegegeld beziehen und zu Hause versorgt werden, müssen unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig einen Beratungseinsatz durchführen lassen. Viele Angehörige erfahren davon erst durch ein Schreiben der Pflegekasse und fragen sich, was bei dem Termin passiert, wie oft er notwendig ist und ob es sich dabei um eine Kontrolle handelt.

Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist ein gesetzlich geregelter Beratungsbesuch. Er soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und den Menschen helfen, die eine pflegebedürftige Person im Alltag versorgen.

Der Termin ist deshalb mehr als ein formaler Nachweis. Er kann genutzt werden, um Fragen zu klären, Schwierigkeiten anzusprechen und sich über geeignete Unterstützungsangebote zu informieren.

Das Wichtigste in Kürze

  1. Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist für Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad 2 bis 5 regelmäßig verpflichtend.
  2. Seit 2026 muss der verpflichtende Beratungseinsatz grundsätzlich halbjährlich stattfinden.
  3. Der Termin dient nicht nur als Nachweis für die Pflegekasse, sondern auch der Unterstützung und Qualitätssicherung der häuslichen Pflege.
  4. Beim Beratungseinsatz können Fragen zur Versorgung, zu Hilfsmitteln, Entlastung und Unterstützung im Alltag besprochen werden.
  5. Wird ein verpflichtender Beratungseinsatz nicht rechtzeitig nachgewiesen, kann dies Folgen für das Pflegegeld haben.
  6. Betreuungsdienst Schimana bietet Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Waghäusel und Umgebung an.

Was ist ein Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI?

Der Beratungseinsatz ist ein pflegefachlicher Beratungsbesuch für Menschen, die in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt oder unterstützt werden. Häufig wird er auch als Beratungsbesuch bei Pflegegeld, Pflegeberatung zu Hause oder Beratungsgespräch für pflegende Angehörige bezeichnet.

Im Mittelpunkt stehen die aktuelle Pflege- und Betreuungssituation sowie die Frage, ob die Versorgung zu Hause sichergestellt ist. Gleichzeitig sollen pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen praktische Hinweise erhalten, die ihren Alltag erleichtern können.

Der Beratungseinsatz ist keine medizinische Behandlung. Er ersetzt auch keine ärztliche Beratung und ist nicht mit einer Haushaltshilfe oder einer umfassenden Sozialberatung gleichzusetzen.

Wer muss den Beratungseinsatz in Anspruch nehmen?

Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 müssen den Beratungseinsatz regelmäßig abrufen, wenn sie Pflegegeld beziehen und ihre häusliche Versorgung selbst organisiert wird.

Das betrifft zum Beispiel Familien, in denen Angehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen einen wesentlichen Teil der Pflege und Unterstützung übernehmen.

Für andere Personengruppen kann der Beratungseinsatz freiwillig genutzt werden.

SituationBeratungseinsatz
Pflegegrad 1freiwillig halbjährlich möglich
Pflegegrad 2 bis 5 mit Pflegegeldbezughalbjährlich verpflichtend
Pflegegrad 4 oder 5 mit Pflegegeldbezugzusätzlich freiwillig vierteljährlich möglich
Bezug von ambulanten Pflegesachleistungenfreiwillig halbjährlich möglich

Stand: Juni 2026

Bei Kombinationsleistungen, beim Umwandlungsanspruch oder bei besonderen Versorgungssituationen können zusätzliche Regelungen relevant sein. In solchen Fällen sollte die individuelle Situation mit der zuständigen Pflegekasse geklärt werden.

Wie oft muss der Beratungseinsatz stattfinden?

Seit dem Jahr 2026 müssen Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad 2 bis 5 den verpflichtenden Beratungseinsatz grundsätzlich halbjährlich nachweisen.

In der Praxis bedeutet das, dass der Beratungseinsatz üblicherweise einmal im ersten Kalenderhalbjahr und einmal im zweiten Kalenderhalbjahr durchgeführt wird.

Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 können zusätzlich freiwillig eine vierteljährliche Beratung nutzen. Das kann sinnvoll sein, wenn sich die Versorgungssituation häufig verändert, Angehörige eine stärkere Begleitung wünschen oder regelmäßig neue Fragen entstehen.

Da sich gesetzliche Regelungen ändern können, sollten Pflegebedürftige und Angehörige Schreiben der Pflegekasse aufmerksam lesen und bei Unsicherheiten direkt nachfragen.

Was passiert bei einem Beratungseinsatz zu Hause?

Der Beratungseinsatz orientiert sich an der individuellen Situation der pflegebedürftigen Person. Es geht nicht darum, einen starren Fragenkatalog möglichst schnell abzuarbeiten. Vielmehr wird gemeinsam betrachtet, wie die Versorgung im Alltag funktioniert und wo Verbesserungen oder zusätzliche Hilfen sinnvoll sein könnten.

Mögliche Themen des Beratungseinsatzes sind:

  • die aktuelle Pflege- und Betreuungssituation
  • Fragen oder Schwierigkeiten im Pflegealltag
  • mögliche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel
  • Entlastungsmöglichkeiten für Angehörige
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag
  • Pflegekurse oder Schulungen
  • weiterführende Beratungsangebote
  • Möglichkeiten zur Verbesserung der häuslichen Versorgung

Praktisches Beispiel: Unsicherheit bei der Alltagsorganisation

Eine ältere Person lebt allein und wird regelmäßig von ihrer Tochter unterstützt. Die grundlegende Versorgung ist organisiert, aber Einkäufe, Arzttermine, Briefe und Anträge werden zunehmend unübersichtlich.

Beim Beratungseinsatz kann besprochen werden, welche Hilfen im Alltag sinnvoll sein könnten und an welche Stellen sich die Familie wenden kann.

Betreuung kann in einer solchen Situation eine wichtige Ergänzung sein. Sie bedeutet nicht nur Reinigung oder Unterstützung im Haushalt. Betreuung kann auch Alltagsbegleitung, Orientierung, Organisation und praktische Unterstützung umfassen.

Praktisches Beispiel: Belastung der Angehörigen

Ein Angehöriger übernimmt seit längerer Zeit viele Aufgaben zu Hause. Neben pflegerischen Tätigkeiten organisiert er Termine, kümmert sich um Formalitäten und begleitet die pflegebedürftige Person im Alltag.

Im Beratungsgespräch kann er ansprechen, welche Aufgaben besonders belastend sind. Gemeinsam können mögliche Entlastungsangebote und weitere Beratungsstellen betrachtet werden.

Eine bestimmte Leistung, ein Hilfsmittel oder eine Kostenübernahme kann im Beratungsgespräch nicht garantiert werden. Die Entscheidung hängt immer von den individuellen Voraussetzungen und der Prüfung durch den zuständigen Kostenträger ab.

Ist der Beratungseinsatz eine Kontrolle?

Der Beratungseinsatz dient der Qualitätssicherung. Deshalb wird betrachtet, ob die häusliche Pflege- und Betreuungssituation angemessen sichergestellt ist.

Trotzdem sollte der Termin nicht nur als Kontrolle verstanden werden. Er soll vor allem praktische Hilfestellung bieten, offene Fragen klären und mögliche Probleme frühzeitig sichtbar machen.

Pflegebedürftige Menschen und Angehörige können den Termin nutzen, um ehrlich über Schwierigkeiten zu sprechen. Dazu gehören zum Beispiel körperliche Belastungen, Unsicherheiten bei der Versorgung, organisatorische Probleme oder fehlende Entlastung.

Nach dem Termin wird ein Nachweis für die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen erstellt. Weitergehende Erkenntnisse über mögliche Verbesserungen der häuslichen Situation dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person übermittelt werden. Für besondere Gefahrensituationen gelten Ausnahmen.

Was kostet der Beratungseinsatz?

Die Kosten eines gesetzlich vorgesehenen Beratungseinsatzes nach § 37 Abs. 3 SGB XI werden grundsätzlich von der zuständigen Pflegekasse getragen. Bei privat Pflegeversicherten ist das jeweilige private Versicherungsunternehmen zuständig.

Für den regulären Beratungseinsatz dürfen der pflegebedürftigen Person grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten berechnet werden. Die beratende Stelle rechnet die Vergütung mit dem zuständigen Kostenträger ab.

Vor der Terminvereinbarung sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI erfüllt sind.

Was passiert, wenn der Beratungseinsatz vergessen wurde?

Wird ein verpflichtender Beratungseinsatz nicht rechtzeitig nachgewiesen, kann dies Folgen für das Pflegegeld haben. Die Pflegekasse kann das Pflegegeld angemessen kürzen. Wird der Nachweis wiederholt nicht erbracht, kann das Pflegegeld entzogen werden.

Betroffene sollten deshalb nicht abwarten, wenn sie eine Frist versäumt haben oder ein Schreiben der Pflegekasse erhalten.

Sinnvoll ist es, möglichst schnell:

  1. die zuständige Pflegekasse zu kontaktieren,
  2. die individuelle Frist zu klären,
  3. einen Termin bei einer anerkannten Beratungsstelle zu vereinbaren.

Eine nachträgliche Terminvereinbarung verhindert nicht automatisch eine Kürzung. Die Entscheidung trifft die zuständige Pflegekasse unter Berücksichtigung des Einzelfalls.

Wer darf den Beratungseinsatz durchführen?

Ein Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI darf nicht von jeder beliebigen Haushaltshilfe oder Betreuungskraft durchgeführt werden.

Gesetzlich vorgesehen sind unter anderem zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz, entsprechend beauftragte Pflegefachpersonen, Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach § 7a SGB XI sowie qualifizierte kommunale Beratungsstellen.

Ein Betreuungsdienst allein darf den gesetzlichen Beratungseinsatz nicht automatisch durchführen. Entscheidend ist, ob die Stelle zusätzlich als Beratungsstelle nach den gesetzlichen Vorgaben anerkannt ist.

Wie unterscheiden sich Betreuung, Pflege und Beratung?

  • Betreuung unterstützt Menschen bei Orientierung, Organisation, Begleitung und Teilhabe im Alltag.
  • Haushaltshilfe unterstützt bei hauswirtschaftlichen Aufgaben.
  • Pflege umfasst pflegerische Unterstützung und Versorgung.
  • Sozialberatung informiert umfassender zu sozialen Leistungen und möglichen Ansprüchen.
  • Medizinische Leistungen werden von Ärztinnen, Ärzten oder entsprechend qualifizierten medizinischen Fachkräften erbracht.
  • Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist ein gesetzlich geregelter, pflegefachlicher Beratungstermin.

Diese Bereiche können sich im Alltag ergänzen, sollten aber klar voneinander unterschieden werden.

Kann der Beratungseinsatz per Video stattfinden?

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann derzeit jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden. Die erstmalige Beratung muss grundsätzlich in der eigenen Häuslichkeit erfolgen.

Die gesetzliche Möglichkeit der Videoberatung ist aktuell bis einschließlich 31. März 2027 befristet. Außerdem müssen die technischen, datenschutzrechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sein.

Ob eine Videoberatung im konkreten Fall geeignet und möglich ist, sollte vorab mit der beratenden Stelle geklärt werden.

Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Waghäusel vereinbaren

Betreuungsdienst Schimana bietet als anerkannte Beratungsstelle Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI für Pflegegeldempfänger und ihre Angehörigen an.

Das Angebot richtet sich an Menschen aus Waghäusel und der Umgebung, die einen verpflichtenden oder freiwilligen Beratungsbesuch benötigen. Beim Termin können Fragen zur häuslichen Versorgung, zu möglichen Unterstützungsangeboten und zur Entlastung im Alltag besprochen werden.

Welche Leistungen im Einzelfall geeignet sind und ob eine Kostenübernahme möglich ist, muss individuell geprüft werden.

Unverbindlich Kontakt aufnehmen

Sie benötigen einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI oder möchten klären, ob ein Termin für Sie erforderlich ist?

Betreuungsdienst Schimana unterstützt Pflegebedürftige und Angehörige in Waghäusel und der Umgebung bei der Terminvereinbarung und beantwortet Fragen zum Ablauf des Beratungseinsatzes. Eine Kontaktaufnahme ist telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular möglich.

Quellen

Häufig gestellte Fragen zu Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Wer ihn braucht, wie oft er fällig ist und was beim Termin passiert

Nein. Menschen mit Pflegegrad 1 können den Beratungseinsatz freiwillig halbjährlich nutzen, müssen ihn aber nicht verpflichtend nachweisen.

Bei Pflegegeldbezug ist der Beratungseinsatz halbjährlich verpflichtend. Zusätzlich kann freiwillig eine vierteljährliche Beratung genutzt werden.

Der Beratungseinsatz bezieht sich auf die individuelle Versorgung der pflegebedürftigen Person und findet grundsätzlich in ihrer häuslichen Umgebung statt. Deshalb sollte die pflegebedürftige Person beim Termin anwesend sein. Besondere Situationen sollten vorab mit der Beratungsstelle geklärt werden.

Ja. Angehörige können in der Regel bei der Terminvereinbarung unterstützen. Für die Durchführung und den Nachweis müssen jedoch die erforderlichen Angaben zur pflegebedürftigen Person vorliegen.

Die beratende Stelle bestätigt die Durchführung des Beratungseinsatzes gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen. Für die Übermittlung weitergehender Erkenntnisse können Einwilligungen erforderlich sein.

Derzeit kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen, sofern die gesetzlichen und technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Die erste Beratung muss grundsätzlich zu Hause stattfinden.